#425: Souveränes Auftreten, Spionage und die Interne Revision
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Die Bahn hat mir wieder einmal ein schönes Thema für diesen Podcast geliefert. Um meine Podcasts zu schreiben, habe ich mich bei meiner Bahnfahrt wieder in den Ruhewagen gesetzt. Am Gang gegenüber schräg vor mir saß jemand der mit Kopfhörern eine Teams-Sitzung verfolgt hat.
Wieso weiß ich das eigentlich?
Der Mann hatte seinen Laptop nicht gegen Einsicht geschützt. Jeder konnte mitlesen.
Auf einmal wurde dieser Mann laut und brachte einen Einwand in dieser Teamsitzung vor.
Das sei nicht Gegenstand des Projektes. Er führte aus, was in-Scope und out-of-Scope war.
Was ich interessant fand, war das nervöse Gezappel des Mannes. Kurz vor dem Einwand bewegte er sich wie elektrisiert. Seine Sprache war sehr erregt. Es war also nicht nur eine unwichtige Sache, die er vorbrachte, sondern etwas ziemlich wichtiges.
Dann – während seines Einwands – wischte er sich mit beiden Händen von der Hüfte zu den Knien mehrfach beidhändig an den Oberschenkeln entlang. Der Oberkörper, also das, was man von ihm wahrscheinlich während der Sitzung gesehen hat, blieb relativ ruhig.
Nach der Sitzung konnte ich auf seinem Sperrbildschirm noch seinen Arbeitgeber erkennen.
Er checkte noch seine Mails und Teams-Nachrichten. So erfuhr ich auch, den Namen eines Themas an dem er arbeitete. Im Titel war eine andere Firma, die nicht zu diesem Konzern gehört, aber ein mir bekannter Zulieferer ist. Das passte übrigens auch zu seinem Reiseziel. Das teilte er am Telefon jemandem mit, weil unser Zug Verspätung hatte und er seinen Anschluss nicht bekommen würde. Nein, diesmal lag die Verspätung an der medizinischen Versorgung einer Mitreisenden.
Dann ging der Mann auch noch auf die Toilette und ließ seine Laptoptasche inkl. Dokumenten am Platz zurück.
Stört Sie daran auch etwas?
Im Podcast erfahren Sie meine Gedanken zu diesem Verhalten.
Wenn das Bundesverfassungsgericht vom Nutzen einer „gegenseitigen Kontrolle“ spricht und das Ende der „Intendanten-Herrlichkeit“ einläutet, dann sollten wir aufhorchen.
Das Bundesverfassungsgericht formuliert:
„Eine […] Kontrolle ist tauglicher Aspekt der Gestaltung der Binnenorganisation der Geschäftsleitung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt und fördert die Funktionsfähigkeit der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsleitungsfunktion.“
Heißt auf Deutsch: Die Begrenzung der Macht gewährleistet, dass die Geschäftsleitung ihre Aufgaben besser wahrnimmt.
Oder umgekehrt ausgedrückt: Zu viel Macht beeinträchtigt die Geschäftsleitung darin, ihre Aufgaben optimal wahrzunehmen.
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